Sale & shipping conditions

Gutta Plastics GmbH

Gewerbestraße 11
57612 Kroppach

Fon +49 2688 9888-0
Fax +49 2688 9888-109

info@gutta-plastics.com
www.gutta-plastics.com

Firmensitz: Kroppach
Eingetragen: HRB 28805
Geschäftsführer: Dirk Fischbach, Detlef Witte 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gutta Plastics GmbH

Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Angebote und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote erfolgen bis zur endgültigen Auftragsbestätigung stets freibleibend. Geringfügige handelsübliche Abweichungen sowie die Durchführung technischer Verbesserungen bleiben vorbehalten.

2. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind, oder wir die Ware liefern. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.

3. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind Bestandteil jedes Vertrages. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

4. Die Bestellung des Käufers ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.

5. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, kennzeichnen von uns in Katalogen, Broschüre und sonstigen Veröffentlichungen publizierte Angaben in Text- oder Bildform (z.B. Beschreibungen, Abbildungen oder Zeichnungen) die Beschaffenheit der von uns gelieferten Waren und ihre Verwendungsmöglichkeiten abschließend. Sonstige Herstellerangaben sind unverbindlich. Unsere Angaben stellen keine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie dar und entsprechen unserem aktuellen Kenntnisstand. Für einen Verwendungserfolg haften wir nicht.

II. Verwendung

Die von uns gelieferten Erzeugnisse sind zur ausschließlichen Verwendung im Inland bestimmt. Ausnahmen hiervon bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

III. Lieferung

1. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.

2. Alle Sendungen gehen, gleichgültig ob die Versendung ab Werk Schutterwald oder einem Auslieferungslager erfolgt, auf Gefahr des Käufers ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt.

3. Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt durch uns. Wünscht der Käufer einen anderen Versandweg oder/und eine andere Versandart und wird dem entsprochen, so gehen die Mehrkosten gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit in jedem Fall zu seinen Lasten.

4. Die angegebenen Lieferzeiten sind immer unverbindlich. Sie beginnen nach Klärung aller technischen Fragen mit dem Tag der Auftragsannahme. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie den rechtzeitigen Eingang aller eventuell vom Käufer zu liefernden Unterlagen voraus.

5. Die Leistung eidesstattlicher Versicherung, die Nichteinlösung eines Schecks oder die Tatsache, dass ein Wechsel des Käufers oder des Firmeninhabers zu Protest geht, entbindet uns von Lieferungsverpflichtungen.

6. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigt haben.

7. Geraten wir in Lieferverzug, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (also einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf) beruht, sowie wenn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Bei einer fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit die Haftung nicht auf einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit beruht. Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Käufer unter Ausschluss weiterer Ersatzansprüche berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal jedoch 10 % des Lieferwertes, zu verlangen. Über die Regelung in dieser Ziffer 7. hinaus haften wir nicht für Verzug.

IV. Unberechtigter Rücktritt des Käufers, Schadensersatz

Tritt der Käufer ohne Grund vom Vertrag zurück oder machen wir im Falle seines Verzugs oder der nicht vertragsgemäßen Erfüllung Schadensersatzansprüche geltend, so stehen uns folgende Ansprüche zu: Entweder können wir Erfüllung verlangen, oder wir können die Herausgabe der bereits gelieferten Waren, sowie zusätzlich eine Zahlung in Höhe von 20 % des Gesamtpreises verlangen; der Käufer hat die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der entgangene Gewinn unter 20 % liegt.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt Rücktritt vom Vertrage.

VI. Zahlung

1. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Unsere Vertreter oder Vermittler haben keine Inkasso-Vollmacht; gleichwohl an sie geleistete Zahlungen gelten als Erfüllung erst mit Eingang bei uns.

2. Im Falle des Zahlungsverzugs stehen uns Verzugszinsen nach § 288 BGB zu.

3. Wird von mehreren zeitlich nacheinander fälligen Wechseln oder Schecks des Käufers einer nicht ordnungsgemäß eingelöst, so entfällt die in der Hereinnahme der restlichen Papiere liegende Stundung mit der Maßgabe, dass sofort unsere sämtlichen Forderung gegen den Käufer fällig werden und wir auch wegen aller Wechsel- und Scheckforderungen vorgehen können.

4. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen – gleich welcher Art – aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn, dass die Forderung oder der Mangel unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. 5. Teillieferungen werden gesondert berechnet. Hierfür gelten die Bedingungen entsprechend. Teilzahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die älteste Forderung angerechnet.

VII. Haftung für Mängel

1. Wir haften nicht für unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, fehlerhafter Montage oder fehlerhaften Einsatz durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafte und nachlässige Behandlung und Handhabung insbesondere durch nicht geschultes Personal.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware – auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren – unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 8 Arbeitstagen nach seiner Entdeckung schriftlich, per E-Mail oder per Telefax eingegangen ist. Wird eine Mehrlieferung nicht innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Eingang der Ware am Bestimmungsort gerügt, gilt diese als genehmigt.

3. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung in Form der Nachlieferung oder Nachbesserung berechtigt.

4. Wird der Käufer wegen eines Mangels der neu hergestellten Ware in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Kunden entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Kunden gegenüber dem Käufer geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Kunden als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Käufers.

5. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

6. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Käufer uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, hierüber sind wir sofort zu verständigen.

7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit gem. § 438 I 2 (Lieferung von Sachen für Bauwerke), § 479 I (Rückgriffsansprüche), § 634 a I 2 (Baumängel) zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind.

8. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

VIII. Haftungsbeschränkung

1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben (also eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf), sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir Garantien übernommen haben.

2. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insofern verjähren diese Schadensersatzansprüche in 12 Monaten.

3. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insofern haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und sonstige Vermögensschäden des Käufers.

4. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

5. Aufwendungsersatzansprüche des Käufers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrags hat.

6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Kroppach.

2. Soweit der Käufer Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten Kroppach.

3. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

X. Schlussbestimmungen

1. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen.

2. Unter Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wird aufmerksam gemacht, dass wir die auftragsbezogenen Daten unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten und auf eine Datei übernehmen.